Passend zur Vor-Weihnachts-Zeit, unmittelbar vor den diversen Firmen-Weihnachts-Feiern, hat die Steuerberatungs-Kanzlei Szabo & Partner eine feine Übersicht veröffentlicht, was gilt, nicht gilt, möglich bzw. unmöglich ist, als geldwerter Sachbezug gilt und was ggf. versteuert werden muss. Alles mit den entsprechenden Steuer-Gesetzes-Texten des Bundesministeriums für Finanzen zum vertiefenden Weiterlesen hinterlegt. Folgende Zuckerl können Sie Ihren Mitarbeitern also absolut bedenkenlos steuerfrei (und das nicht nur zur Weihnachts-Zeit) schenken. Siehe zu dieser Thematik auch: Firmen-Events steuerlich nutzen.

Gutscheine, Sachgeschenke

  • bis 186 Euro pro Jahr
  • kein Bargeld
  • im Rahmen einer Betriebsveranstaltung
  • Neu: Auch für Geburtstagsgeschenke möglich
  • Autobahnvignette und Goldmünzen gelten als Sachgeschenk
  • Weitere Infos: Rz 78 ff Lohnsteuerrichtlinien

Feiern, Betriebsausflug

Jubiläumsgeschenk

Zusatzversicherung, Pensionsvorsorge

Freie oder verbilligte Mahlzeiten

  • bis 4,40 Euro pro Arbeitstag Restaurantgutscheine
  • bis 1,10 Euro pro Arbeitstag Lebensmittelgutscheine
  • unbegrenzt bei Verköstigung am Arbeitsplatz (zB Werksküche, Kantine)
  • Weitere Infos: Rz 93 ff Lohnsteuerrichtlinien

Zuschuss Kinderbetreuungskosten

Jobticket

Betriebsarzt, Impfungen, Gesundheitsvorsorge

Mitarbeiterrabatte

Mitarbeiterbeteiligung

Gruppenkriterium: Steuerfrei sind diese Geschenke nur dann, wenn sie an alle oder an eine bestimmte Gruppe (z.B. alle Mitarbeiter mit dreijähriger Dienstzeit) gewährt werden.

Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter sind grundsätzlich auch umsatzsteuerpflichtig. Ausgenommen sind Aufmerksamkeiten oder wenn das Geschenk ohne Vorsteuerabzug gekauft wurde (z.B. Gutscheine).

[Quellenagabe: Das ist ein kuratierter Post. Der Original-Beitrag sowie die Links zu den gesetzlichen Quellen-Texten auf der Seite FinDok des Bundesministeriums für Finanzen stammt von der Steuerberatung Szabo & Partner. ]